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Frauen­ärztinnen

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Praxisgemeinschaft

Dr. med. Annette Köchlin-Hölsch

Dr. med. Katja Merz

Dr. med. Karina Kösel-Härter

Dr. med. Anne-Gaëlle Ganßmann

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Bildquellen:

Fotodesign Dieter Ruf

Liebe Patientin,

für niedergelassene Ärzte, die mit einer Homepage über ihr ärztliches Dienstleistungsangebot informieren, gelten die nachfolgenden Informationspflichten gemäß §6 TDG:

Praxisanschrift:

Praxisgemeinschaft
Dr. med. Annette Köchlin-Hölsch
Dr. med. Katja Merz
Dr. med. Karina Kösel-Härter
Dr. med. Anne-Gaëlle Ganßmann
Fachbereich: Gynäkologie
Freiburger Straße 4
79312 Emmendingen
Tel. 07641 - 444 04
Fax 07641 - 573 599
Internet: www.gyn-em.de

Zuständige Ärztekammer, bei der eine Mitgliedschaft besteht:

Bezirksärztekammer Südbaden
Sundgauallee 27
79114 Freiburg
Internet: www.bezirks­aerzte­kammer-suedbaden.de

Gesetzliche Berufsbezeichnung:

Fachärztinnen für Gynäkologie

Staat in dem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde:

Deutschland

Berufliche Regelungen:

Über die beruflichen Regelungen (Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Baden-Württemberg) finden Sie bei der Rechtsabteilung der Landesärztekammer Baden-Württemberg aktuelle Informationen.

Hinweis zu Individuellen Gesundheits­leistungen (IGeL)

Wie in jeder gynäkologischen Praxis werden bei uns die typischen frauen­heil­kundlichen Erkrankungen und Beschwerden abgeklärt und behandelt, dies hat unter Beachtung der Vorgaben der gesetzlichen Kranken­kassen zu geschehen. Die Vorgaben der kassen­ärztlichen Versorgung sind im Sozial­gesetzbuch § 12 SGB V verankert und bedeuten für einen gesetzlich versicherten Patienten, dass er einen Anspruch hat auf: »ausreichende, zweckmäßige und wirtschaft­liche Behandlung, die das Maß des Not­wendigen nicht übersteigen darf.«
Unter Beachtung der genannten Vorgaben werden bei uns gynäkologische Erkrankungen, wie z.B. Scheiden­infektionen, Unter­bauch­beschwerden, Blutungs- und Zyklus­störungen, Brust­beschwerden, Behandlung von Wechsel­jahresbeschwerden, Verhütungs­maßnahmen, Krebs­vor­sorge­unter­suchungen und Schwanger­schafts­betreuung über die Chip­karte mit den gesetzlichen Kranken­kassen abgerechnet. Im Fall, dass eine Patientin jedoch eine kassenübliche Behandlungs­methode ablehnt, sondern sich für eine alternative bzw. außerhalb des gesetzlichen Leistungs­spektrums befindlichen Methode entscheidet, dann muss dies als Selbst­zahler­leistung, oder auch »individuelle Gesund­heits­leistung«; genannt, mit der betreffenden Patientin persönlich verrechnet werden. D.h. eine zwar medizinisch sinnvolle Abklärung oder Behandlung, die nicht im Katalog der gesetzlichen Kranken­kassen enthalten ist, darf von uns Kassen­ärzten nicht auf Kosten der Solidar­gemein­schaft abgerechnet werden, sondern muss nach GOÄ (Ärztliche Gebühren­ordnung) dem Patienten privat in Rechnung gestellt werden.

Haftungsausschluss

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