Impressum
Bildquellen:
Fotodesign Dieter Ruf
Liebe Patientin,
für niedergelassene Ärzte, die mit einer Homepage über ihr ärztliches Dienstleistungsangebot informieren, gelten die nachfolgenden Informationspflichten gemäß §6 TDG:
Praxisanschrift:
Praxisgemeinschaft
Dr. med. Annette Köchlin-Hölsch
Dr. med. Katja Merz
Dr. med. Karina Kösel-Härter
Dr. med. Anne-Gaëlle Ganßmann
Fachbereich: Gynäkologie
Freiburger Straße 4
79312 Emmendingen
Tel. 07641 - 444 04
Fax 07641 - 573 599
Zuständige Ärztekammer, bei der eine Mitgliedschaft besteht:
Bezirksärztekammer Südbaden
Sundgauallee 27
79114 Freiburg
Gesetzliche Berufsbezeichnung:
Fachärztinnen für Gynäkologie
Staat in dem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde:
Deutschland
Berufliche Regelungen:
Über die beruflichen Regelungen (Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Baden-Württemberg) finden Sie bei der Rechtsabteilung der Landesärztekammer Baden-Württemberg aktuelle Informationen.
Hinweis zu Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL)
Wie in jeder gynäkologischen Praxis werden bei uns die typischen frauenheilkundlichen Erkrankungen und Beschwerden abgeklärt und behandelt, dies hat unter Beachtung der Vorgaben der gesetzlichen Krankenkassen zu geschehen. Die Vorgaben der kassenärztlichen Versorgung sind im Sozialgesetzbuch § 12 SGB V verankert und bedeuten für einen gesetzlich versicherten Patienten, dass er einen Anspruch hat auf: »ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung, die das Maß des Notwendigen nicht übersteigen darf.«
Unter Beachtung der genannten Vorgaben werden bei uns gynäkologische Erkrankungen, wie z.B. Scheideninfektionen,
Unterbauchbeschwerden, Blutungs- und Zyklusstörungen, Brustbeschwerden, Behandlung von Wechseljahresbeschwerden,
Verhütungsmaßnahmen, Krebsvorsorgeuntersuchungen und Schwangerschaftsbetreuung
über die Chipkarte mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet.
Im Fall, dass eine Patientin jedoch eine kassenübliche Behandlungsmethode ablehnt,
sondern sich für eine alternative bzw. außerhalb des gesetzlichen Leistungsspektrums befindlichen Methode entscheidet,
dann muss dies als Selbstzahlerleistung, oder auch »individuelle Gesundheitsleistung«; genannt,
mit der betreffenden Patientin persönlich verrechnet werden.
D.h. eine zwar medizinisch sinnvolle Abklärung oder Behandlung,
die nicht im Katalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten ist,
darf von uns Kassenärzten nicht auf Kosten der Solidargemeinschaft abgerechnet werden,
sondern muss nach GOÄ (Ärztliche Gebührenordnung) dem Patienten privat in Rechnung gestellt werden.
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